Einstellung (des Asylverfahrens)

Vorzeitige und formlose Beendigung des Asylverfahrens ohne inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag als Folge Untertauchens des Asylwerbers; das Verfahren kann innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt werden, wenn der Asylwerber für das BFA oder das Bundesverwaltungsgericht wieder erreichbar ist