Beschwerde an den VfGH

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab deren Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde das Erkenntnis oder der Beschluss mündlich (in einer Verhandlung) verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Für die Abfassung und Einbringung der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang, d.h. die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Weiters ist für die Einbringung der Beschwerde eine Eingabegebühr in Höhe von € 240,- zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Dieser ist beim Verfassungsgerichtshof selbst einzubringen.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet werden.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind etwa das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf den gesetzlichen Richter oder auch das Recht auf Gleichbehandlung.

Tritt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Revision erhoben werden.

Näheres auf der Website des VfGH