Verfahrenshilfe

Was ist das?

Es besteht die Möglichkeit, für Verfahren am Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Unter Verfahrenshilfe versteht man die einstweilige Befreiung von im Verfahren allenfalls anfallenden Kosten (zB. Gerichtsgebühren, Gebühren der Zeuginnen bzw. Zeugen, der Sachverständigen, Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern und Kosten für die Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt).


Wer hat die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen?

Verfahrenshilfe kann vom Bundesverwaltungsgericht bewilligt werden für:

  1. Personen, die außerstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten
  2. Juristische Personen, die außerstande sind, die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei (die juristische Person selbst) oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufzubringen und
  3. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Die Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, sowie die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt wird, obliegt der jeweils zuständigen Richterin bzw. dem jeweils zuständigen Richter.


Wann ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen?

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von anderen Parteien gestellt werden.


Wie ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen?

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich mittels Antragsformular zu stellen. Im Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Die Gebühr für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beträgt 15 Euro.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat oder säumig war. Nach Vorlage der Beschwerde ist er beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Für Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) ist der Antrag unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) beizubringen. Soweit es der Partei zumutbar ist, sind auch entsprechende Belege beizubringen. Im Vermögensbekenntnis sind insbesondere Schulden und Verpflichtungen anzugeben, weiters Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche im jeweiligen Ausmaß.


Wirkungen des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beigegeben wird.


Vorrang der Rechtsberatung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren

§ 52 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) sieht vor, dass einer bzw. einem Fremden oder einer Asylwerberin bzw. einem Asylwerber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos eine Rechtsberaterin bzw. ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Diese Regelung hat Vorrang gegenüber der Verfahrenshilfe. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangen die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe somit in der Regel nicht zur Anwendung (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2). Darüber hinaus sind Asylwerberinnen und Asylwerber gemäß § 70 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) von im Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren befreit.


ACHTUNG: In Fällen der Beugehaft gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) bzw. einer Beschwerde gemäß § 10a VVG ist für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dieses – in deutscher Sprache auszufüllende – Formular zu verwenden (hier finden Sie Versionen in Englisch, Russisch und Arabisch).