Dritte Piste Flughafen Wien Schwechat: Abänderung der Realisierungsfrist Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat den Bescheid der Landesregierung Niederösterreich, mit dem die Realisierungsfrist für den Bau der dritten Piste des Flughafens Wien Schwechat erstreckt wurde, abgeändert. Die COVID-19-Pandemie hat die Planungssicherheit für den Bau beeinträchtigt und stellt daher einen wichtigen Grund für eine Fristverlängerung dar. Die Frist wurde von der Behörde aber zu lange bemessen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (§ 17 Abs. 6 UVP-G 2000) kann für die Genehmigung eines Vorhabens, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, eine Frist zur Fertigstellung festgesetzt werden. Diese Frist kann von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden. Einen solchen Antrag haben die Flughafen Wien AG und das Land Niederösterreich bei der Behörde, der Landesregierung Niederösterreich, eingebracht, damit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Frist für den Bau der dritten Piste des Flughafens Wien Schwechat verlängert wird. Als wichtige Gründe wurden die lange Verfahrensdauer der Rechtsmittel und die COVID-19-Pandemie angegeben, die die Planungsgrundlagen stark beeinträchtigt hätten. Die Behörde erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem die Frist erstreckt wurde.

Das BVwG setzte sich im gegenständlichen Verfahren nun mit Beschwerden einer Umweltorganisation und vier Bürgerinitiativen gegen den Bescheid der Landesregierung Niederösterreich auseinander. Das BVwG kam mit Erkenntnis vom 08.05.2024 dabei zum Schluss, dass die COVID-19-Pandemie im gegenständlichen Fall als wichtiger Grund für die Fristverlängerung zur Fertigstellung des Vorhabens anzunehmen ist. Es ist nachvollziehbar, so der zuständige Senat, dass das Vorhaben aufgrund der den Flugverkehr stark beeinträchtigenden Unsicherheiten einstweilen noch nicht umgesetzt werden konnte.

Die neue Frist, die im Bescheid der Behörde festgesetzt wurde, ist für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar. Aus dem von der Behörde selbst eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass für die Baudurchführung zuzüglich eines Zeitzuschlages von einer Umsetzungsdauer von 6,25 Jahren für die Ausbaustufe 1 auszugehen ist. Die von der Behörde gewährte Verlängerung um 9,5 Jahre für die Ausbaustufe 1 sowie die daran orientierte parallele Verschiebung der darauffolgenden Befristungen geht über die dem Gutachten zufolge notwendige Zeitspanne deutlich hinaus und ist daher nicht angemessen. Das BVwG setzte die Frist daher mit 6,5 Jahren neu fest, wobei die Verfahrensdauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem BVwG bereits eingerechnet ist. Die Revision gegen das Erkenntnis wurde für zulässig erklärt.

Erkenntnis vom 08.05.2024, W109 2274852-1/53E