A 13 Brenner Autobahn, Generalerneuerung Luegbrücke

Für das Vorhaben der Generalerneuerung der Luegbrücke der A 13 Brenner Autobahn ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gemeinde Gries am Brenner nach einer umfangreichen Prüfung abgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren wurden ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Heranziehung von Sachverständigen durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert.

In ihrer Beschwerde brachte die Gemeinde insbesondere vor, dass es sich beim geplanten Vorhaben um den Neubau einer Autobahn handelt, der unmittelbar eine UVP-Pflicht auslösen würde. Darüber hinaus führte sie eine Beeinträchtigung sämtlicher im Anhang 2 des UVP-G 2000 angeführten Kategorien schutzwürdiger Gebiete ins Treffen.

Der zuständige Senat kam zum Schluss, dass keine UVP durchzuführen ist, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben weder um einen Neubau noch um einen Ausbau einer bestehenden Bundesstraße bzw. einer Anschlussstelle handelt. Bei der Generalerneuerung der Luegbrücke liegt vielmehr eine Ausbaumaßnahme sonstiger Art nach § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 vor.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung, ob das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet nach Anhang 2 UVP-G 2000 berührt, stellte der Senat fest, dass lediglich die Kategorie E (Siedlungsgebiet) durch das Vorhaben betroffen ist und mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Siedlungsgebiets nicht zu rechnen ist, sodass auch aus diesem Grund keine UVP durchzuführen ist.

Erkenntnis vom 26.01.2022, W118 2241924-1/53E