Häuslicher Unterricht in illegaler Privatschule ist rechtswidrig

Das BVwG hat eine Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion für Wien bestätigt. Die Anzeige häuslichen Unterrichts in einer Privatschule, die sich der gesetzlich vorgesehenen Schulaufsicht entzogen hat, verstößt gegen das Gesetz.

Wer sein schulpflichtiges Kind von der Schule abmelden und ihm häuslichen Unterricht erteilen will, muss dies bei der zuständigen Bildungsdirektion anzeigen. Ein Ehepaar in Wien ließ seine Tochter im Volksschulalter in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im 19. Wiener Gemeindesbezirk unterrichten und zeigte dies durch die Verantwortliche der Einrichtung als häuslichen Unterricht für das gesamte Schuljahr 2020/21 (dritte Schulstufe) an.

Die Bildungsdirektion für Wien deutete dieses Vorgehen in einer Beschwerdevorentscheidung als Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und untersagte die Teilnahme des Kindes am dortigen Unterricht. Dagegen erhoben die Mutter als Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Tochter als Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Folglich wurde durch das BVwG geprüft, ob der angezeigte häusliche Unterricht tatsächlich als Besuch in einer Privatschule zu deuten ist und – wenn ja – dieser Unterricht jenem in einer öffentlichen Schule gleichwertig ist.

Das BVwG bestätigte die Rechtsansicht der Bildungsdirektion für Wien in beiden Punkten. Die Eltern haben in ihrer Beschwerde an das BVwG zwar vorgebracht, dass sehr wohl häuslicher Unterricht stattfände und die Schule diesen bloß unterstütze. Dies widersprach jedoch allen sonstigen Angaben in den als Beweise vorgelegten Dokumenten – wie der durch die Schulleitung vorgenommenen Anzeige des häuslichen Unterrichts in der Privatschule für das gesamte Schuljahr 2020/21 – und erschien somit nicht glaubwürdig.

Häuslichen Unterricht in eine Privatschule auszulagern ist grundsätzlich rechtens, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichwertig ist. Ob der Unterricht als gleichwertig beurteilt wird, ist eine Ermessensentscheidung der Bildungsdirektion und wurde im vorliegenden Fall verneint.

Die Schule im 19. Wiener Gemeindebezirk hat die Bildungsdirektion für Wien nicht über deren Gründung informiert und entzieht sich der gesetzlich vorgesehenen Schulaufsicht. Ein entsprechender Strafantrag ist bereits im Dezember 2019 an das magistratische Bezirksamt übermittelt worden. Die Verantwortliche für die Schule verweigert eine Besichtigung der Schule durch die Wiener Bildungsdirektion.

Die belangte Behörde konnte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass kein gleichwertiger Unterricht stattfindet. Der angefochtene Bescheid der Bildungsdirektion für Wien erweist sich somit als rechtmäßig. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Erkenntnis vom 04.02.2021, W128 2238952-2/6E