Umlegung von Wasserleitungen im Zusammenhang mit dem viergleisigen Ausbau der Westbahnstrecke im Abschnitt Linz – Marchtrenk

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden einer Standortgemeinde, zweier Bürgerinitiativen sowie zweier Nachbarn gegen insgesamt vier Bescheide der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), mit denen den antragstellenden Leitungsbetreiberinnen Genehmigungen zur Umlegung von Wasserleitungen erteilt wurden, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

Die in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffen die Umlegung von Wasserleitungen im Zusammenhang mit dem viergleisigen Ausbau der Westbahnstrecke im Abschnitt Linz – Marchtrenk, für den das Bundesverwaltungsgericht im April 2020 die UVP-Grundsatzgenehmigung erteilte. Um diesen Ausbau in Angriff nehmen zu können, ist es erforderlich, verschiedene querende Einbauten umzulegen und damit das Baufeld für den Eisenbahnbau freizumachen. Davon betroffen sind auch einige Wasserleitungen, für die die jeweiligen Leitungsbetreiberinnen entsprechende Änderungsprojekte ausgearbeitet und bei der BMK zur Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz eingereicht haben.

Der zuständige Richtersenat des Bundesverwaltungsgerichts folgte im Wesentlichen der Argumentation der Beschwerdeführer/innen und kam zum Schluss, dass nicht die BMK als UVP-Behörde, sondern die Wasserrechtsbehörde zur Durchführung der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren und zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zuständig gewesen wäre. Dies deshalb, weil die beantragten Wasserleitungsumlegungen lediglich sogenannte „Baufeldfreimachungen“ sind, die keinen ausreichend engen Zusammenhang zum Eisenbahnvorhaben aufweisen und daher nicht Teil dieses Vorhabens sind. Die BMK hätte die Anträge folglich an die dafür zuständige Wasserrechtsbehörde weiterleiten müssen, anstatt die Genehmigungsverfahren selbst durchzuführen.

Die Leitungsbetreiberinnen werden daher für die Wasserleitungsumlegungen neuerliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zu beantragen haben, die von der dafür zuständigen Wasserrechtsbehörde durchzuführen sind.

Erkenntnis vom 22.11.2021, W248 2244480-1/15E u.a.