Gerichtsgebühren

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten der Gebühren, die im Rahmen der Justizverwaltung durch die Gerichte des Bundes erlassen werden.

Dabei handelt es sich um Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), dem Gerichtsgebührengesetz (GGG), dem Konsulargebührengesetz 1992 und um Kosten- und Gebührenangelegenheiten im Bereich Justiz (Bundesministerium für Justiz - BMJ).

Gerichtsgebühren nach dem GGG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register zu entrichten sind. Die Einbringung dieser Gebühren ist im GEG geregelt. Die Gebührenansprüche der Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen sowie Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sind im GebAG geregelt. Das Konsulargebührengesetz 1992 normiert jene Gebühren, die für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten zu entrichten sind.

Zuständige Behörden für die (in Bescheidform erfolgende) Vorschreibung der einzubringenden Beträge sind nach dem GEG die zuständige Gerichtspräsidentin bzw. der zuständige Gerichtspräsident oder Vorsteherin bzw. Vorsteher der Gerichte oder die in deren Auftrag tätigen Kostenbeamtinnen bzw. -beamten oder allenfalls die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim BMJ.

Zu beachten ist, dass gegen einen von einer Kostenbeamtin bzw. einem Kostenbeamten gemäß § 7 Abs. 1 GEG erlassenen Mandatsbescheid vorerst nicht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, sondern zunächst eine Vorstellung bei der Behörde einzubringen ist. Die Behörde leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und erlässt einen abschließenden Bescheid. Erst dieser, das Vorstellungsverfahren abschließende Bescheid, kann beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden.

Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über allfällige dem Gebührenanspruch zugrundeliegende gerichtliche Rechtsakte (z.B. Eintragung ins Grundbuch, Vergleich, Sachverständigengebühren) obliegt den Gerichten im Rahmen der Rechtsprechung und fällt somit nicht in die Justizverwaltung. Damit sind diese Rechtsakte auch der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte entzogen.

Über die allfällige Gewährung einer Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (Stundung) oder einer Entrichtung in Teilbeträgen oder eines Nachlasses entscheidet gemäß § 9 GEG die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach dem GebAG ist die Gebühr einer Zeugin bzw. eines Zeugen im Justizverwaltungsweg von der Leiterin bzw. dem Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Diese bzw. dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um eine aus dem Ausland geladene Zeugin bzw. einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann die Leiterin bzw. der Leiter des Gerichts eine geeignete Bedienstete bzw. einen geeigneten Bediensteten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und sie bzw. ihn ermächtigen, in ihrem bzw. seinem Namen zu entscheiden. Gegen derartige Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Gebühr einer Sachverständigen bzw. eines Sachverständigen ist von dem Gericht (der bzw. dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor welchem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Es handelt sich dabei um Akte der Rechtsprechung, die nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden können. Erst gegen die im Rahmen der Einbringung an die Verfahrensparteien erlassenen Bescheide, die Akte der Justizverwaltung darstellen, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Gerichtspräsidentin bzw. Gerichtspräsident, Gerichtsvorsteherin bzw. Gerichtsvorsteher, Kostenbeamtin bzw. Kostenbeamte, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz). 

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen. 

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Gerichtspräsidentin bzw. Gerichtspräsident, Gerichtsvorsteherin bzw. Gerichtsvorsteher, Kostenbeamtin bzw. Kostenbeamte, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Im Regelfall finden in gebührenrechtlichen Angelegenheiten keine mündlichen Verhandlungen statt, da es sich bei Entscheidungen über gebührenrechtliche Ansprüche um keine „civil rights“ im Sinne des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten der Gebühren erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts