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Elektronische Einbringung
Gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. 515/2013 kann man beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen (vor allem Beschwerden oder Nachreichungen zu einem anhängigen Verfahren) mittels folgender Möglichkeiten elektronisch einbringen:
- mittels abrufbarer Formblätter
- im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV)
- im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion
- über elektronische Zustelldienste
- im Wege des elektronischen Aktes
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung E-Mail und Fax keine gültigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellen.