Aufschiebende Wirkung

Folge einer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde erhobenen Beschwerde, die darin besteht, dass die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht umgesetzt oder durchgeführt werden darf.

Aufschiebende Wirkung kommt etwa Bescheidbeschwerden zu; kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Keine aufschiebende Wirkung kommt Maßnahmen - und Weisungsbeschwerden zu; diese kann aber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zuerkannt werden.